African Archaeology Archive Cologne (AAArC) – Forschungsdaten und ihre Lizenzierung

Das African Archaeology Archive Cologne ist ein digitales Repositorium zur Sicherung, Darstellung und Archivierung archäologischer Forschungsdaten aus Forschungskampagnen in Afrika. Ein großer Bestandteil der Daten sind Digitalisate und Datenbanken.

Open Science bei der iDAI.world – Im Interview: Dr. Benjamin Ducke

Die iDAI.world ist ein modulares Online-Angebot und Plattform für Open Science, die u.a. Inhalte zu den Themen „archäologische Objektbeschreibungen“, „digitale Fototheken“, „Geodaten“, „Literatur“ und „Chronologien“ zur Verfügung stellt.

Interview mit Eric Kansa von Open Context

Open Context veröffentlicht offen lizenzierte Forschungsdaten open access im Web. Die meisten dieser Daten dokumentieren archäologische Forschungen aus Projekten und Sammlungen auf der ganzen Welt.

Interview: Dr. Georg Schelbert zur Lizenzierung von Digitalisaten – Mediathek Kunst- & Bildgeschichte, HU Berlin

Die Mediathek der Kunst- und Bildgeschichte stellt neues Bildmaterial für Lehre und Forschung bereit und ist für die digitale Erschließung der historischen Bildbestände zuständig. Bei den Projekten handelt es sich um Digitalisierung von mehr oder weniger historischem Bildmaterial (Fotos, Dias), das mit Metadaten für die wissenschaftliche Nutzung versehen wird.

Geschützt: Lizenzierung bei der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg

Es gibt keinen Textauszug, da dies ein geschützter Beitrag ist.

Diese Seite informiert über Rechte und Lizenz­en bei der Freigabe von Forschungs­daten. Lizenzen werden anhand von aktuellen Projekten vor­gestellt; Materialien und Kontakt­stellen bieten Beratung und weitere Informationen zum Thema.

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Bevor Texte, Geodaten, Bilder oder andere Forschungsdaten geteilt werden können, gilt es die Rechte zu klären: Wer sind die Urheber und wer verfügt über die Nutzungsrechte?

Sind die Rechte geklärt, können die Daten zur Kollaboration und Nachnutzung freigegeben werden. Dazu stehen verschiedene Lizenzmodelle zur Verfügung.

Für eine dauerhafte Bereitstellung zur Nachnutzung werden For­schungsdaten mit den gewählten Lizenzen verknüpft und in eine Forschungs­dateninfrastruktur eingebettet.

 

Rechte klären

Wer sind die Urheber und wer verfügt über die Nutzungsrechte?

 

Das Urheberrecht und seine Verwandten

Damit Museums-, Archiv- oder auch Bibliotheksbestände digitalisiert und online zugänglich gemacht werden können, müssen sie entweder rechtefrei sein, oder aber die jeweiligen Institutionen müssen aufgrund rechtlicher Sonderregelungen (im Falle des Urheberrechts „Schranken“ genannt) oder aus Lizenzen die Rechte dazu haben, zu digitalisieren und zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass jede Digitalisierung im urheberrechtlichen Sinne zumindest eine Vervielfältigung ist und das Vervielfältigungsrecht von Gesetzes wegen zum Monopol gehört, das immer zuerst die Urheberin bzw. der Urheber des Werkes (er)hält, das anschließend aber häufig im Wege einer sogenannten „Rechteeinräumung“ an Dritte weitergereicht wird.

Wann endet der urheberrechtliche Schutz?

Da der urheberrechtliche Schutz zeitlich befristet ist und in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, braucht man zumindest bei Werken, die vor etwa 1860 geschaffen wurden mit Sicherheit keine Zustimmung von Erben der Urheber mehr einzuholen vor einer Nutzung – selbst wenn sonst keinerlei Informationen über Identität und Todesjahr der Urheber vorliegen. Denn auch wenn die betreffenden Urheber die Werke im Teenager-Alter geschaffen haben und 100 Jahre alt geworden sein sollten, hätte spätestens um das Ende des 2. Weltkriegs herum die siebzigjährige Schutzfrist zu laufen begonnen und wäre inzwischen an ihrem Ende angelangt. Derart alte Werke sind urheberrechtlich also absolut sicher ohne weitere Zustimmung nutzbar. Deutlich wird hieran aber zugleich, dass die Schutzdauer eines Werkes auch bei nicht sehr alt verstorbenen Urhebern deutlich über hundert Jahre betragen kann.

Besonders langlaufend ist der urheberrechtliche Schutz von Filmen, da die Schutzfrist – wie im übrigen bei allen gemeinschaftlich geschaffenen Werken – erst abzulaufen beginnt, wenn der letzte aus der Gruppe der jeweiligen „Filmurheber“ stirbt. Zu diesen gehören immer die Regisseure und die verantwortlichen Kameraleute, meist auch die Cutter und je nach Einzelfall bisweilen auch die Tonmeister (nicht dagegen die Drehbuchautoren und Filmkomponisten). Der Film „Metropolis“ etwa wird, da Regisseur Fritz Lang als letzter der Filmurheber erst 1976 starb, nicht vor dem Jahre 2047 urheberrechtsfrei werden, was insgesamt 120 Jahren Schutzdauer entspricht.

Dennoch sind nicht alle nach 1860 entstandenen Werke unbedingt tabu für Gedächtnisinstitutionen, schließlich sind von vielen Urhebern die Todesdaten bekannt. Liegen sie vor Ende des zweiten Weltkriegs, sind die entsprechenden Werke inzwischen urheberrechtsfrei. Hinzu kommt, dass mit der Zeit auch das Interesse etwaiger Hinterbliebener abnimmt, möglicherweise noch laufende Rechte auch tatsächlich geltend zu machen. Am ehesten besteht ein solches Interesse noch für die erste Generation von Nachkommen sowie – das allerdings oft bis zum wirklichen Ende der Schutzfrist – für Institutionen, die den Nachlass bekannter Persönlichkeiten pflegen und/oder verwerten.

Je nach Art und Herkunft des zu digitalisierenden Bestandes läuft es also auf eine Risikoabschätzung hinaus, in die neben der Schutzfrist und der Frage des Verfolgungsinteresses etwaiger Rechteinhaber auch der potenzielle finanzielle Schaden mit einzubeziehen ist, der entsteht, wenn berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Insbesondere im Bereich Film können die dort oft vielfältigen Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen und Unternehmen(snachfolger) die Prüfung geltend gemachter Ansprüche erschweren. Zwar gilt, dass grundsätzlich derjenige, der ein Recht für sich behauptet, dieses im Streitfall auch beweisen muss. Jedoch bestehen teils be- sondere Regeln, so kehren beispielsweise Urheber- oder ©-Vermerke die Beweislast zugunsten der darin Genannten um. Es empfiehlt sich daher, möglichst umgehend Expertenrat einzuholen bzw. institutionsintern entsprechende Expertise aufzubauen.

Wann entstehen und enden Leistungsschutzrechte?

Das Ablaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist gilt jedoch wirklich nur für die Werke an sich. Zu beachten bleiben ggf. weiterhin Leistungsschutzrechte an Bild- und Tonaufnahmen der Werke. Sie entstehen unabhängig vom Alter der in ihnen steckenden Werke. Für die Entstehung von Leistungsschutzrechten ist es unerheblich, ob das jeweils abgebildete, verfilmte oder eingespielte Werk selbst bereits gemeinfrei ist oder nicht. Ein Musikstück beispielsweise mag aus dem Barock stammen und urheberrechtlich betrachtet gemeinfrei sein, aktuelle Einspielungen des Stücks sind jedoch ebenso rechtlich geschützt wie ggf. auch ein neu erstellter Notensatz davon, da und soweit darin auch spielpraktische Angaben hinzugefügt oder verändert werden. Nur handelt es sich bei dem aktuell bestehenden rechtlichen Schutz dann in der Regel eben nicht um Urheber- sondern um Leistungsschutzrechte.

Sie werden auch „verwandte Schutzrechte“ oder auf Englisch „neighboring / related rights“ genannt, weil sie dem Urheberrecht ähnlich sind und meist in Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken entstehen. Im Gegensatz zum Urheberrecht können manche Leistungsschutzrechte auch genuin bei Unternehmen und anderen juristischen Personen entstehen. Bezogen auf das Urheberrecht können diese Akteure immer nur Inhaber von Nutzungsrechten, nie aber des eigentlichen Urheberrechts sein, das immer an die Schöpferperson gebunden bleibt.

Leistungsschutzrechte laufen zwar durchweg deutlich kürzer als das Urheberrecht, da ihre Schutzfrist von 50 bzw. 70 Jahren bereits mit Erstveröffentlichung abzulaufen beginnt und nicht erst mit irgendjemandes Ableben. Auf der anderen Seite entstehen solche Rechte jedoch bei jeder neuen Einspielung von Musik bzw. jeder neuen Bildaufnahme wieder neu. Darum unterliegen zahllose urheberrechtlich bereits lange nicht mehr geschützte Werke in der konkreten Form, in der man sie wahrnehmen und wiedergeben kann, also als Einspielung oder Aufnahme, einem nach wie vor aktuellen Leistungsschutz und dürfen aufgrund dessen nicht ungefragt genutzt werden.

Leistungsschutz entsteht immer dann, wenn folgende Akteure beteiligt sind:

  • Lichtbildner (als solche gelten Fotografen immer dann, wenn sie keine Lichtbildwerke, sondern lediglich Gebrauchsbilder machen, einfache Lichtbilder im urheberrechtlichen Sinne)
  • Laufbildner (Ersteller von Filmen, die nicht die Schwelle zum Filmwerk erreichen)
  • Filmhersteller (Produzenten bzw. Produktions rmen)
  • Sendeunternehmen
  • Tonträgerhersteller
  • ausübende Künstler (Schauspieler, Studiomusiker, Orchestermusiker, Sänger, Tänzer …)
  • Veranstalter der Darbietungen ausübender Künstler
  • Datenbankhersteller (wer die Herstellung einer Datenbank initiiert, verantwortet und  nanziert hat)
  • Presseverleger
  • Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben Herausgeber nachgelassener Werke
Gibt es Hilfe bei der Abschätzung des Schutzstatus‘ eines Werks?

Logischer erster Schritt sollte stets die Prüfung sein, welche der für die Digitalisierung vorgesehenen Werke noch geschützt sind. Hierzu gibt es Hilfsmittel wie die „Public Domain Calculators“ unter www.outofcopyright.eu, die aus der Startphase der Europeana mit hervorgegangen sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um technisch recht einfach gehaltene Dialogsysteme, die noch dazu nur bei korrekten Eingaben der Nutzer die richtigen Antworten geben und daher in ihren Ergebnissen insgesamt nicht die Verlässlichkeit bieten, die bei einer fachjuristischen Prüfung erwartet werden kann.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass Schutzfristen nicht selten vom Gesetzgeber weiter verlängert werden. So wurde das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller erst 2012 um 20 auf nun 70 Jahre Schutzfrist verlängert. Dabei kann es dazu kommen, dass bereits abgelaufene Rechte rückwirkend wieder- aufleben. Gerade solche Effekte lassen sich letztlich nur durch Fachleute sicher beurteilen.

Fremde Rechte: Schutzdauer und Gemeinfreiheit

Als gemeinfrei werden sowohl Inhalte bezeichnet, für die es prinzipiell überhaupt keinen rechtlichen Schutz gibt (z.B. Ideen, Konzepte, Erkenntnisse), als auch Werke im Sinne des § 2 UrhG oder Gegenstände von Leistungsschutzrechten (z.B. Aufnahmen, Datenbanken), deren gesetzlicher Schutz durch Zeitablauf erloschen ist.

Fremde Rechte: Nutzungserwerb und Schranken

Wenn bekannt oder zu vermuten ist, dass ein Werk noch urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützt ist, stellt sich meist unweigerlich die Frage danach, wer Inhaber welcher Nutzungsrechte am Werk ist und ob dieser Rechteinhaber gefragt werden muss, bevor eine bestimmte Nutzung erfolgt. Üblicherweise wird es um Bestände gehen, welche sich – etwa als Dauerleihgaben – rechtmäßig im Besitz oder sogar im Eigentum der jeweiligen Institution befinden. Ein Recht zum Besitz kann sich aus vielerlei Quellen ergeben, sogar ohne Wissen oder gegen den Willen eines Urhebers etwa aus gesetzlichen Regelungen zur Ablieferung von Pflichtexemplaren oder auch aus Archivgesetzen. Etwas unpräzise werden derlei Regelungen auch zusammenfassend als „Schranken des Urheberrechts“ bezeichnet.

Welche Rechte folgen aus dem (rechtmäßigen) Besitz und dem Eigentum ?

Ganz grundsätzlich sind Besitz/Eigentum auf der einen und Nutzungsrechte auf der anderen Seite voneinander unabhängig. Durch den Erwerb von Besitz oder Eigentum an einem Werkstück erwirbt man nicht automatisch auch zugleich Nutzungsrechte am darin verkörperten Werk, dem Immaterialgut. Umgekehrt erwirbt man auch durch die Einräumung von Nutzungsrechten am Werk nicht automatisch zugleich Eigentum. Wenn allerdings das Nutzungsrecht – wie es oft der Fall ist – nur dann ausgeübt werden kann, wenn man im Besitz eines Werkstücks ist, erwirbt die Institution üblicherweise zumindest für die Zeit der Nutzung das Recht zum Besitz eines solchen Werkstücks.

Für das besonders wichtige Ausstellen von Werken der bildenden Kunst, Lichtbild- werken und einfachen Lichtbildern kommt Institutionen allerdings der Umstand zugute, dass das Ausstellungsrecht des Urhebers genauer gesagt nur ein Erstausstellungsrecht ist. Denn sobald das betreffende Original auch nur ein einziges Mal öffentlich zur Schau gestellt wurde, ist dieses Recht verbraucht und kann jedem späteren Besitzer oder Eigentümer nicht mehr verboten werden, es erneut auszustellen.

Zudem existiert auch für noch unveröffentlichte Originale (für die das Ausstellungs- recht also als Teil des Veröffentlichungsrechts noch nicht verbraucht ist) die Sondervorschrift des § 44 Abs. 2 UrhG. Wer Eigentümer (nicht nur Besitzer) eines solchen unveröffentlichten Originals ist, darf dieses öffentlich ausstellen, sofern der Urheber das Ausstellen bei Veräußerung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Sonstige Vervielfältigungsstücke dürfen dagegen genauso wenig auf Basis allein dieser Sondervorschrift erstmals ausgestellt werden wie andere Werkarten, z.B. Manuskripte, Partituren oder wissenschaftliche Darstellungen. Was alles als Original in diesem Sinne gilt, hängt teilweise von der Herstellungsweise, teilweise von der Ansicht der mit Kunst und Kunsthandel beschäftigten Kreise ab. Letztlich geht es um Werkexemplare, die entweder ohnehin Unikate sind, etwa auch Vorentwürfe und Skizzen, oder die zumindest direkt vom Urheber als Originale gedacht sind. Das sind auf jeden Fall beispielsweise diejenigen Exemplare, die handsigniert sind. Bei Fotografien gelten alle vom Urheber selbst veranlassten Abzüge als Originale.

Was gilt, wenn eine nicht befugte Person Rechte „eingeräumt“ hat? Wer ist für was verantwortlich?

Im Zivilrecht ist für einige Situationen ein sogenannter „Gutglaubensschutz“ vorgesehen. Wenn jemand etwa ein Auto kauft und nicht erkennen konnte, dass der Verkäufer das Auto seinerseits nur geliehen hatte und es folglich gar nicht verkaufen durfte, erwirbt der Käufer dennoch Eigentum. Der Erwerber ist aufgrund seines „guten Glaubens“ an die Verkaufsberechtigung des Verkäufers geschützt. Für Nutzungs- rechte gibt es diesen Schutzmechanismus jedoch nicht. Selbst wenn also in keiner Weise erkennbar ist, dass eine Person über die Nutzungsrechte gar nicht verfügen kann, die sie einzuräumen vorgibt bzw. einräumen zu können glaubt, kann man von dieser Person keine Nutzungsrechte erwerben. Auch wenn man anschließend also gutgläubig das betreffende Werk in der Annahme nutzt, eine wirksame Lizenz erhalten zu haben, verletzt man das Urheberrecht bzw. die sonstigen betroffenen Rechte.

Das Einzige, was der gute Glaube in dieser Situation verhindert, ist die Strafbarkeit. Potenziell ist jede Urheberrechtsverletzung auch ein Straftatbestand, aufgrund des guten Glaubens aber handelt der Verletzende ohne den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (eine bloß fahrlässige Urheberrechtsverletzung ist nicht strafbar). Umso wichtiger ist aber auch, dass man wirklich an den eigenen Rechteerwerb geglaubt hat. War man sich selbst nicht so sicher oder wusste man sogar positiv, dass diejenige Person oder Stelle, von der man sein Nutzungsrecht ableitet, selbst gar nicht Inhaber der betreffenden Rechte oder zur Verfügung darüber gar nicht befugt war, handelt man strafrechtlich gesehen vorsätzlich. Man hat dann zumindest billigend in Kauf genommen, ohne Nutzungsrecht zu nutzen.

 

Forschungsdaten

In DARIAH-DE werden Forschungsdaten wie folgt definiert:

Unter digitalen geistes- und kulturwissenschaftlichen Forschungsdaten werden innerhalb von DARIAH-DE all jene Quellen/Materialien und Ergebnisse verstanden, die im Kontext einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Forschungsfrage gesammelt, erzeugt, beschrieben und/oder ausgewertet werden und in maschinenlesbarer Form zum Zwecke der Archivierung, Zitierbarkeit und zur weiteren Verarbeitung aufbewahrt werden können. (Puhl et al. 2015, 14)

Unter diese Definition, die für diesen Leitfaden maßgeblich ist, fallen sowohl urheberrechtlich geschütztes wie auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Sowohl die „Quellen“ als auch die „Ergebnisse […], die im Kontext einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Forschungsfrage gesammelt, beschrieben, ausgewertet und/oder erzeugt wurden“ können urheberrechtlich geschützt sein. Sobald es sich um Werke handelt, also um persönliche geistige Schöpfungen, greift der urheberrechtliche Schutz und gilt dann bis 70 Jahre nach dem Tod der Autorin/des Autors.

Quelle (Auszug):Paul Klimpel, John H. Weitzmann: „Forschen in der digitalen Welt. Juristische Handreichung für die Geisteswissenschaften„. DARIAH-DE Working Papers Nr. 12. Göttingen: DARIAH-DE, 2015. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:7-dariah-2015-5-0, S. 3.

 

Überblick über die urheberrechtlichen Grundlagen – Was ist geschützt?

Forschungsdaten fallen grundsätzlich unter deutsches Urheberrecht, wenn ihr Urheber oder der Verantwortliche, auf den die Nutzungsrechte übertragen wurden, die deutsche Staatsbürgerschaft hat bzw. die Forschungsdaten erstmals in Deutschland veröffentlicht wurden oder ausdrücklich vertraglich die Anwendung des deutschen Urheberrechts für ein Werk festgelegt wurde. Aufgrund dessen werden im Folgenden die in Deutschland gültigen urheberrechtlichen Rahmenbedingungen (UrhG 2014, §2) zu erläutern sein, die im Bezug auf Forschungsdaten in den Geisteswissenschaften wirksam werden könnten, sofern diese Daten unter dieses Recht fallen. Dies heißt aber im Sinne eines Arbeitgebers kann nur ein Anspruch auf das Nutzungsrecht auf Werke erhoben werden, die in der Ausübung der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind und deren Nutzungsrechte durch Regelungen im Arbeitsvertrag vom Urheber auf den Arbeitgeber übertragen wurden.

Damit stellt sich aber umso virulenter die Frage: Was ist nun geschützt bzw. kann als schutzwürdig erachtet bzw. betrachtet werden? Geschützt sind Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind, die eine wahrnehmbare Formgestaltung und Individualität aufweisen (UrhG 2014, §2).

Im Folgenden soll auf die verschiedenen geschützten Werkformen eingegangen werden, die unter die Definition von geisteswissenschaftlichen Forschungsdaten fallen können.

Fotos und Zeichnungen

Bei Fotos wird grundsätzlich zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden. Wobei Lichtbildwerken und Lichtbildern jeweils unterschiedlichen Schutzdauern unterliegen.

Lichtbildwerke: Lichtbildwerke weisen durch die Auswahl der Komposition der gestalterischen und technischen Mittel eine eigene schöpferische Leistung auf und unterliegen deshalb einem Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (UrhG 2014, §64-69).

Lichtbilder: Ein Lichtbild ist eine rein technische Reproduktion ohne persönliche geistige Leistung. Es ist für 50 Jahre nach erster Veröffentlichung oder für 50 Jahre seit der Erstellung, falls das Bild nie veröffentlicht wurde, geschützt.

In der Regel wird allerdings die Unterscheidung dahingehend unterlaufen, dass präventiv von einem rechtlichen Status des Lichtbildwerkes ausgegangen wird.

Zeichnungen: Werke der bildenden Künste, dazu gehören im weitesten Sinne auch Zeichnungen, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, bspw. auch zeichnerische Bestandsaufnahmen und Rekonstruktionen (Morlock 2005) sind generell urheberrechtlich geschützt:

Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung ist, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist; dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Au assung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. (Beigel 1984)

„Beschreibende Metadaten“ und Datenfakten

Ohne beschreibende Metadaten sind die meisten digitalen Objekte für die Forschung nur bedingt verwendbar. Aufgrund dessen wird in zunehmenden Maße auch die Nachnutzung von Metadaten in der Forschung von Bedeutung gewinnen und erzeugt neuen Handlungsbedarf. Einzelne Elemente der Metadaten stellen dabei einDatenfakt dar. Ein Datenfakt, das bspw. aus der Angabe von Abmessungen (Breite, Höhe, Tiefe) oder Gewicht besteht, ist jedoch nicht urheberrechtlich geschützt, da es keine eigene bzw. eigenständige geistige Schöpfungist. Auch die Sammlung vieler Datenfakten muss als nicht geschützt angesehen werden.

Anders verhält es sich jedoch mit Kurzbeschreibungen, Abstracts oder Kurzreferaten, da diese häufig Interpretationen bzw. neue Erkenntnisse festhalten und deshalb unter den urheberrechtlichen Schutzraum fallen.

Wissenschaftliche Ausgaben

Bei Wissenschaftlichen Ausgaben ist der textkritische Apparat geschützt, jedoch nicht die Zeichenfolge des Textes, sofern dieser gemeinfrei ist, wie es bei altphilologischen Texten der Fall ist. Die Schutzfrist für den textkritischen Apparat beträgt hier 25 Jahre (UrhG 2014, §70).

Datenbankwerke

Als Datenbankwerke gelten:

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. (UrhG 2014, §4)

Die systematische und methodische Anordnung von Elementen eines Datenbankwerkes ist geschützt aufgrund der Herstellung eines Sinnzusammenhangs, in dem die Daten stehen. In Bezug auf die Elemente in der Anordnung gelten dann ggf. andere urheberrechtliche Regelungen.

Schutz des Datenbankherstellers

Der Schutz des Datenbankherstellers (UrhG 2014, §87b) als Investitionsschutz existiert in dieser Form nur im Rechtsraum der EU (Europäisches Parlament 1996). Dieser Schutz bildet einen Mantel um Datenbankwerk und Inhalte. Damit sind auch “ungeistige” Datenfakten im Paket mit dem Datenbankwerk geschützt, sofern diese im wesentlichen Umfang genutzt werden. Es gilt dabei eine Schutzfrist von 15 Jahren.

Wie sich aber In der Praxis erwiesen hat, läuft diese Schutzfrist jedoch so gut wie nie aus, da diese jedes mal erneut anläuft, sobald eine wesentliche Änderung an der Datenbank vorgenommen wurde. Als Rechteinhaber des Datenbankherstellerschutzes ist, wer die Initiative zur Herstellung der Datenbank und/oder das  finanzielle Risiko daran trägt, dies können ggf. mehrere Inhaber sein.

Schranken

Das Urheberrecht sieht einige Einschränkungen bei den Verwertungsrechten vor, im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Nutzung von Forschungsdaten sind folgende Schranken interessant (UrhG 2014, §44a-§63):

Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig (UrhG 2014, §87c)

  • für den privaten Gebrauch
  • für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
  • für die Benutzung zur Veranschaulichung im Unterricht bzw. der Lehre

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen sind erlaubt, sofern sie  flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (UrhG 2014, §44a).

Zitate

Die Verwendung von Ausschnitten eines Werkes zum Zweck des Zitats ist zulässig, wenn einzelne Werke nach der Verö entlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (UrhG 2014, §51).

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Nutzung und Vervielfältigung kleiner Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung ist erlaubt, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist (UrhG 2014, §52a).

Quelle (Auszug): Nikolaos Beer, Kristin Herold, Maurice Heinrich, Wibke Kolbmann, Thomas Kollatz, Matteo Romanello, Sebastian Rose, Felix Falco Schäfer, Niels-Oliver Walkowski: „Datenlizenzen für geisteswissenschaftliche Forschungsdaten – Rechtliche Bedingungen und Handlungsbedarf„. DARIAH-DE Working Papers Nr. 6. Göttingen: DARIAH-DE, 2014. URN: urn:nbn:de:gbv:7-dariah-2014-4-8, S. 4-7.

 

Lizenzen wählen

Welche Lizenzmodelle ermöglichen Sichtbarkeit und Nachnutzung?

 

Vorgehen bei der Lizenzierung

Es ist wichtig, eine Lizenz zu finden, die für die Art von Material angemessen ist, das geöffnet wird. Die Anforderung, bei der Nachnutzung eines Artikels, Gedichts oder Essays UrheberInnen korrekt zu benennen, ist tief verankert in den Normen der wissenschaftlichen Praxis und ist das Mittel, mit dem NutzerInnen eines Werkes im Kontext schätzen und nachvollziehen können, welche Teile davon ein Original sind.

Bei Daten gibt es allerdings häufig sehr gute Gründe, von der Pflicht zur Namensnennung abzusehen. Eine Anzahl prominenter Datenportale für das Kulturerbe, z.B. Europeana akzeptieren nur Daten, die unter der Creative Commons Zero-Lizenz (CC0) zugänglich gemacht werden. Metadaten eines Werkes sind umso nützlicher, je besser sie mit anderen Daten kombiniert werden können (Linked Open Data). Es ist daher empfehlenswert, für Metadaten die CC0-Lizenz zu verwenden, da sonst u.a. die Kette der Namensnennungen sehr lang werden kann.

 

Wichtig ist es, die Lizenzierung frühzeitig in den einzelnen wissenschaftlichen Arbeitsschritten mitzubedenken. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Integrieren Sie die Lizenzierung Ihrer Forschungsdaten in die Veröffentlichungsprozesse bzw. -richtlinien Ihrer Institution.
  • Im Falle der Generierung von Forschungsdaten in einem Kooperationsprojekt, sollte bereits im Projektantrag festgelegt werden, unter welcher Lizenz die Daten veröffentlicht werden. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) empfiehlt explizit die Verwendung von CC-BY-SA für im Open Access veröffentlichte Texte und CC0 für Metadaten.
  • Es sollten für die vollständige Lizenzierung immer folgende Informationen angegeben werden: Name des Rechteinhabers, Jahr der Veröffentlichung und der Lizenztyp.
  • Der Verwendung von offenen Standardlizenzen sollte der Vorzug gegeben werden.
  • Versichern Sie sich, dass Sie die Rechte an allen Daten haben, die Sie veröffentlichen wollen.
  • Entscheiden Sie, ob Sie die kommerzielle Nutzung Ihrer Daten erlauben wollen.
  • Bei Creative Commons Lizenzen ist zu beachten, dass sie nicht-exklusiv sind, d.h. das Inhalte neben der CC Lizenz auch unter weiteren Lizenzen stehen können. Dies sollte jedoch vermieden werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
  • Berücksichtigen Sie, dass für verschiedene Teile Ihrer Datensammlung unterschiedliche Lizenzen zur Anwendung kommen können. Wählen Sie deshalb jeweils eine eigene Lizenz für Metadaten, kontrollierte Vokabulare oder Digitale Objekt/Inhalte (Bilder,Volltexte, Audiobeiträge, Videos etc.) bzw. Datenbanken und Daten Dritter.
  • Prüfen Sie aktuelle juristische Handreichungen für die Geisteswissenschaften und diskutieren Sie Ihre Fragen nach Möglichkeit auch mit interessierten Kollegen.

Offene und restriktive Lizenzen

Mit Hilfe von Standardlizenzen können Forschungsdaten für Zugang und Nachnutzung freigegeben werden. Diese Lizenzen ermöglichen den Zugang zu den bereitgestellten Daten unter bestimmten Lizenzbedingungen, welche die Reichweite der möglichen Nachnutzungen teils erheblich einschränken. Freie Lizenzen sind nach der „Definition of Free Cultural Works“ von 2015 folgendermaßen definiert:

In order to be recognized as „free“ under this definition, a license must grant the following freedoms without limitation:

  • The freedom to use and perform the work: The licensee must be allowed to make any use, private or public, of the work. For kinds of works where it is relevant, this freedom should include all derived uses („related rights“) such as performing or interpreting the work. There must be no exception regarding, for example, political or religious considerations.
  • The freedom to study the work and apply the information: The licensee must be allowed to examine the work and to use the knowledge gained from the work in any way. The license may not, for example, restrict „reverse engineering“.
  • The freedom to redistribute copies: Copies may be sold, swapped or given away for free, as part of a larger work, a collection, or independently. There must be no limit on the amount of information that can be copied. There must also not be any limit on who can copy the information or on where the information can be copied.
  • The freedom to distribute derivative works: In order to give everyone the ability to improve upon a work, the license must not limit the freedom to distribute a modified version (or, for physical works, a work somehow derived from the original), regardless of the intent and purpose of such modifications. However, some restrictions may be applied to protect these essential freedoms or the attribution of authors (see below).

Quelle: http://freedomdefined.org/Definition

Die Open Definition des Open Knowledge-Netzwerks fasst die Bedingungen für eine offene Lizenz ähnlich zusammen:

Open data and content can be freely used, modified, and shared by anyone for any purpose

Quelle: http://opendefinition.org/

Freie Lizenzen

Bei der Lizensierung von Forschungsdaten werden zunehmend freie Lizenzen genutzt. Die zentralen Funktionen und Eigenschaften der wichtigsten Standardlizenzen und Waiver ist in den folgenden Tabellen zusammengefasst:

LizenztypCopyleftErfasste SchutzgegenständeKollaboratives Arbeiten möglich?RechtssicherheitVerbreitungBemerkungen
CC0 (Rückfall-Lizenz)Neingänzliche Rechtefreigabe, im Ergebnis soll der Inhalt gemeinfrei werdenJaBislang in Deutschland nicht gerichtlich überprüft+++ Insbes. Metadaten bei Europeana/DDBVerzicht auf Urheberrecht in Deutschland nicht möglich, daher Rückfall-Lizenz zur bedingungslosen Nutzung
CC0 plus (Rückfall-Lizenz)NeinGänzliche Rechtefreigabe, im Ergebnis soll der Inhalt gemeinfrei werdenJaBislang in Deutschland nicht gerichtlich überprüft+Rückfall-Lizenz kombiniert mit nicht bindender Aufforderung zur Namensnennung
CC BYNeinJeder urheberrechtlich geschützte Inhalt, inkl. Leistungs- schutzrecht für Daten- banken.Ja++++++CC Lizenzen sind die mit großem Abstand international am weitesten verbreiteten Standardlizenzen
CC BY-SAJa+++++
ODblJaNur DatenbankenKompatibili- tätsprobleme unter- schiedlicher Copyleft- BedingungenIn Deutschland noch nicht gerichtlich überprüft++Recht des Datenbankherstellers wird vertraglich simuliert soweit nicht gesetzlich vorgesehen
ODC-BYNeinNur DatenbankenJaIn Deutschland noch nicht gerichtlich überprüft+Recht des Datenbankherstellers wird vertraglich simuliert soweit nicht gesetzlich vorgesehen
GFDLJaUrspr. zur Dokumentation freier SoftwareJa+++++Wurde früher von Wikipedia genutzt, durch CCPL ersetzt
fDPPLNeinFreie NutzungJa+++Entspricht weitgehend CC-BY, ist aber weniger verbreitet
PDDLNeinNur DatenbankenJaBislang in Deutschland nicht gerichtlich überprüftKaum verbreitetEntspricht weitgehend CC0 ausschließlich für Schutzrechte von Datenbanken

Restriktive Lizenzen

Bei den folgenden Standardlizenzen und Waivern handelt es sich nicht um freie Lizenzen, bei denen Zugang und Nachnutzung weitgehend möglich ist (s.o.).

LizenztypCopyleftErfasste SchutzgegenständeKollaboratives Arbeiten möglich?RechtssicherheitVerbreitungBemerkungen
CC-BY-NCBezogen auf „NC“Jeder urheberrechtlich geschützte Inhalt, inkl. Leistungsschutzrecht für Datenbanken.Nur bei gleichen LizenzbedingungenAbgrenzungsschwierigkeiten Kommerziell/ nicht- kommerziell+++
CC BY- ND-Bearbeitungen nicht erlaubtAbgrenzungsschwierigkeit „Bearbeitung“++
CC BY-NC-ND-Bearbeitungen nicht erlaubt+
CC BY-NC-SAJaKompatibilitätsprobleme unterschiedlicher Copyleft-BedingungenAbgrenzungs- schwierigkeiten Kommerziell/ nicht- kommerziell+++
DPPLNeinWissenschaftliche Online-PublikationenNein+++Speziell für wissenschaftliches Publizieren entwickelte Lizenz
mDPPLNeinWissenschaftliche Online-PublikationenJa+++

Zugang gestalten

Wie lassen sich Forschungsdaten langfristig speichern?

 

Vielfalt an Formaten und Strukturen

Kennzeichnend für den Umgang mit Forschungsdaten ist die große Vielfalt der Formate und Strukturen, in denen Forschungsdaten entstehen. Die beiden wichtigsten Hürden, die einer Nachnutzung der Daten im Weg stehen, sind hier der Verlust des Kontexts und das Veralten eines Dateiformats. Beide Probleme sind miteinander verbunden, denn mit dem Verlust des Kontexts geht auch oft das Wissen über die Entstehung, die Verwendung eines Datensatzes und seines Formats verloren.

Quelle: Forschungsdaten.org [15.02.2016]

Projekte

auf den folgenden Seiten werden die verschiedenen Forschungslizenzen anhand von ausgewählten Projekten vorgestellt. Nutzen Sie die Optionen zur Auswahl, um die Projekte nach Lizenzen zu filtern.

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